
Recht verständlich erklärt
BGH: Minderung schließt Kostenvorschuss nicht aus
Zum Wechsel von der Minderung zur Selbstvornahme im Werkvertragsrecht
Einleitung
Wer baut, umbaut oder sanieren lässt, kennt das Problem: Nach der Abnahme zeigen sich Mängel, die Ärger und Kosten verursachen. Viele Auftraggeber reagieren dann zuerst mit dem naheliegenden Schritt, die vereinbarte Vergütung zu mindern. Bisweilen stellt sich dann später heraus, dass der „Rabatt“ das Problem nicht löst. Dann entsteht der Wunsch, den Mangel selbst beseitigen zu lassen und dafür Kostenvorschuss vom Unternehmer zu verlangen. Genau an dieser Stelle herrschte in der Praxis Unsicherheit: Legt man sich mit der Minderung endgültig fest?
Der Bundesgerichtshof hat das jetzt sehr deutlich verneint: Eine Minderung sperrt den Kostenvorschuss für die Selbstvornahme grundsätzlich nicht. Der amtliche Leitsatz ist klar:
Die Minderung nach § 634 Nr. 3 Fall 2, § 638 BGB schließt einen Kostenvorschussanspruch nach § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3 BGB wegen desselben Mangels nicht aus (BGH, Urt. v. 22.08.2024 – VII ZR 68/22).
Der zugrundeliegende Fall
Ein Ehepaar ließ ein Einfamilienhaus bauen. Nach der Abnahme traten u. a. Schallschutzmängel auf. Zunächst erklärten die Besteller Minderung (sie wollten also – vereinfacht – den Werklohn wegen des Mangels herabsetzen). Später stellten sie um und verlangten Kostenvorschuss für die Selbstvornahme der Mängelbeseitigung. Der Unternehmer wies dieses Ansinnen zurück und meinte, die erklärte Minderung sei bindend. Der BGH hat die Revision des Unternehmers zurückgewiesen und den Anspruch auf Kostenvorschuss dem Grunde nach bestätigt.
Die Begründung des BGH
- Kein Gesetz, das den Wechsel verbietet
Der BGH sagt sinngemäß: Weder § 634 noch §§ 637, 638 BGB regeln, dass nach Minderung kein Kostenvorschuss mehr verlangt werden darf. Aus dem System folgt eher das Gegenteil: Mängelrechte können nebeneinanderstehen. - „Festlegung“ gibt es nur in klar geregelten Fällen
Eine echte gesetzliche Sperre kennt das BGB z. B. bei Schadensersatz statt der Leistung (dann fällt der Nacherfüllungsanspruch weg). Eine vergleichbare Sperrwirkung der Minderung gegenüber der Selbstvornahme gibt es nicht.
Die Entscheidung hat große Praxisrelevanz. Die Einsparung durch die Minderung erscheint zunächst wirtschaftlich attraktiv, aber am Ende bleibt der Mangel. Der BGH ermöglicht, dass Besteller trotz vorheriger Minderung ihre Interessen durch tatsächliche Mängelbeseitigung weiterverfolgen können.
Was heißt das für die Praxis?
Auftraggeber / Besteller, die aufgrund eines Mangels zunächst gemindert haben, können später immer noch den Mangel selbst beseitigen lassen (Selbstvornahme) und hierfür Kostenvorschuss verlangen. Selbstverständlich müssen dafür auch die weiteren Voraussetzungen einer Selbst- oder Ersatzvornahme gegeben sein, an der erklärten Minderung scheitert ein solcher Anspruch aber jedenfalls nicht.
Grenzen des Wechsels von der Minderung zum Kostenvorschuss
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bedeutet nicht, dass ein Wechsel von der Minderung zur Selbstvornahme schrankenlos möglich wäre. Auch nach erklärter Minderung müssen die gesetzlichen Voraussetzungen der Selbstvornahme (§ 637 BGB) vorliegen, insbesondere ein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen und der Ablauf einer angemessenen Frist. Zudem bildet die Verjährung der Mängelrechte eine absolute zeitliche Grenze. Schließlich kann im Einzelfall auch der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) einer späten Geltendmachung entgegenstehen, etwa bei sehr langem Zuwarten oder widersprüchlichem Verhalten. Eine doppelte Kompensation durch Beibehaltung der Minderung und vollständige Kostenüberwälzung auf den Unternehmer ist ebenfalls ausgeschlossen.
