Recht verständlich erklärt

Privatpatienten & Kostenerstattung: Wann müssen Ärztinnen und Ärzte aufklären?  

 

Einleitung

Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten zwischen Privatpatient*innen und ihren Versicherungen, wenn Behandlungskosten nicht oder nur teilweise erstattet werden. Schnell stellt sich dann die Frage: Hätte die Ärztin oder der Arzt vorher darüber aufklären müssen? Das Landgericht Frankenthal hat hierzu im Juli 2025 noch einmal die wichtigen Maßstäbe klargestellt.

Worum geht es?

Privatärzt*innen müssen ihre Patient*innen vor finanziellen Überraschungen schützen. Doch das bedeutet nicht, dass sie die individuellen PKV-Tarife kennen oder deren Erstattungslogik prüfen müssen.

Das LG Frankenthal (Beschluss vom 23.07.2025 - 2 S 75/25) stellt klar:

Eine umfassende Prüfung der Tarifbedingungen gehört nicht zu den Pflichten der Ärzt*innen.

Die Verantwortung für die Klärung der Kostenübernahme liegt grundsätzlich bei den Privatpatient*innen.

Was das für Privatpatienten bedeutet: Eigenverantwortung steht im Vordergrund 

Privatversicherte müssen selbst klären,

  • welche Leistungen ihr Tarif umfasst
  • ob eine geplante Behandlung erstattungsfähig ist
  • ob es Höchstgrenzen oder besondere Formalien gibt

Ärzt*innen sind medizinisch ausgebildet – nicht im PKV-Versicherungsrecht. Zudem sind die vielen Tarife auch sehr unterschiedlich ausgestaltet.

Wann besteht trotzdem eine Hinweispflicht des Arztes?

Nur in klaren Ausnahmefällen:

  • wenn dem Arzt konkret bekannt ist, dass keine Erstattung erfolgt oder
  • wenn starke Anhaltspunkte vorliegen, dass die PKV die Kosten nicht übernehmen wird.

Beispiele für solche Ausnahmefälle:

  • Die Behandlung ist ganz offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der PKV.
  • Es liegt ein eindeutiger Hinweis des Patienten vor („Meine PKV zahlt das normalerweise nicht.“).
  • Es handelt sich um eine Methode, die medizinisch experimentell ist und üblicherweise nicht erstattet wird.

In anderen Fällen besteht grundsätzlich keine Informationspflicht.

Fazit

Privatpatient*innen sollten sich in Zweifelsfällen vor einer Behandlung unbedingt selbst bei ihrer PKV informieren, insbesondere bei teureren oder ungewöhnlichen Leistungen. In solchen Fällen empfiehlt es sich

  • vorab einen Kostenvoranschlag der Praxis einzuholen und
  • bei der PKV eine Kostenübernahmeerklärung zu beantragen.

So lassen sich spätere Streitigkeiten vermeiden.

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