
Recht verständlich erklärt
Privatpatienten & Kostenerstattung: Wann müssen Ärztinnen und Ärzte aufklären?
Einleitung
Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten zwischen Privatpatient*innen und ihren Versicherungen, wenn Behandlungskosten nicht oder nur teilweise erstattet werden. Schnell stellt sich dann die Frage: Hätte die Ärztin oder der Arzt vorher darüber aufklären müssen? Das Landgericht Frankenthal hat hierzu im Juli 2025 noch einmal die wichtigen Maßstäbe klargestellt.
Worum geht es?
Privatärzt*innen müssen ihre Patient*innen vor finanziellen Überraschungen schützen. Doch das bedeutet nicht, dass sie die individuellen PKV-Tarife kennen oder deren Erstattungslogik prüfen müssen.
Das LG Frankenthal (Beschluss vom 23.07.2025 - 2 S 75/25) stellt klar:
Eine umfassende Prüfung der Tarifbedingungen gehört nicht zu den Pflichten der Ärzt*innen.
Die Verantwortung für die Klärung der Kostenübernahme liegt grundsätzlich bei den Privatpatient*innen.
Was das für Privatpatienten bedeutet: Eigenverantwortung steht im Vordergrund
Privatversicherte müssen selbst klären,
- welche Leistungen ihr Tarif umfasst
- ob eine geplante Behandlung erstattungsfähig ist
- ob es Höchstgrenzen oder besondere Formalien gibt
Ärzt*innen sind medizinisch ausgebildet – nicht im PKV-Versicherungsrecht. Zudem sind die vielen Tarife auch sehr unterschiedlich ausgestaltet.
Wann besteht trotzdem eine Hinweispflicht des Arztes?
Nur in klaren Ausnahmefällen:
- wenn dem Arzt konkret bekannt ist, dass keine Erstattung erfolgt oder
- wenn starke Anhaltspunkte vorliegen, dass die PKV die Kosten nicht übernehmen wird.
Beispiele für solche Ausnahmefälle:
- Die Behandlung ist ganz offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der PKV.
- Es liegt ein eindeutiger Hinweis des Patienten vor („Meine PKV zahlt das normalerweise nicht.“).
- Es handelt sich um eine Methode, die medizinisch experimentell ist und üblicherweise nicht erstattet wird.
In anderen Fällen besteht grundsätzlich keine Informationspflicht.
Fazit
Privatpatient*innen sollten sich in Zweifelsfällen vor einer Behandlung unbedingt selbst bei ihrer PKV informieren, insbesondere bei teureren oder ungewöhnlichen Leistungen. In solchen Fällen empfiehlt es sich
- vorab einen Kostenvoranschlag der Praxis einzuholen und
- bei der PKV eine Kostenübernahmeerklärung zu beantragen.
So lassen sich spätere Streitigkeiten vermeiden.
